32 10. April 2016 teilte die Beschuldigte ihrem damaligen Freund in einer Sprachnachricht mit, dass sie zusätzliche CHF 30'000.00 mitbringen werde (pag. 375 Z. 1199 ff.). Dass es sich bei diesen CHF 30'000.00 um Geld handelte, das K.________ bei der Beschuldigten gelagert hatte, erscheint die Kammer nicht glaubhaft. Es sind zu viele passende Indizien vorhanden, als dass Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben würden. Die Beschuldigte hat die CHF 30'000.00 nicht in der Filiale an T.___