Der Auszahlungsbeleg über CHF 30'000.00 wurde bei der Beschuldigten zu Hause im Tresor gefunden (pag. 192). Dies weist darauf hin, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäss abgelieferte Auszahlung handelt. Zu einem Abzweigen des Betrages passt zudem die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und K.________. Am