Dies ist doch ein starkes Indiz, dass die Beschuldigte an diesem Beleg etwas manipulierte. Weshalb sie bei einer normalen Geldablieferung den Beleg zu sich nach Hause nehmen und in ihrem Tresor deponieren sollte, ist nicht erklärbar. Obwohl ursprünglich eine Geldbestellung über CHF 120'000.00 erfolgt zu sein scheint, ergibt sich aus der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Beweismittel, dass lediglich ein Betrag von CHF 100'000.00 in der Filiale abgegeben wurde. CHF 20'000.00 hat die Beschuldigte nicht abgegeben.