621 Z. 225 f.). Unmittelbar zuvor, nämlich um 10:32 Uhr, bezog die Beschuldigte bereits CHF 100'000.00. Vom 1. April 2016 liegt eine handschriftliche Bargeldbestellung von T.________ über CHF 120'000.00 vor, die per Fax an die Administration übermittelt wurde (Unterlagen Privatklägerin 1/2, Lasche 2, pag. 266). Es fällt auf, dass auf der Bestellung die Ziffer 2 im Gesamtbetrag von CHF 120'000.00 anders geschrieben ist wie die übrigen Ziffern 2 auf der Seite. Im Kassabuch ist bei Punkt 3 ersichtlich, dass ursprünglich die Zahl 100'000.00 eingetragen worden war.