31 14.4.3 Bezug vom 1. April 2016 von CHF 20'000.00 Am 1. April 2016 bezog die Beschuldigte um 10:33 Uhr bei der F.________(Bank) einen Betrag von CHF 20'000.00 (Beleg Nr. 3). Als Quittung für die (angebliche) Entgegennahme des Geldes in der Filiale ist auf dem Auszahlungsbeleg der Bank eine Unterschrift aufgeführt, die derjenigen von T.________ ähnelt. T.________ gab jedoch an, dass sie nie CHF 20'000.00, sondern immer höhere Beträge bezogen habe. Die Unterschrift sei nicht von ihr (pag. 621 Z. 225 f.).