_ waren Einträge im Kassabuch auf der untersten Zeile unüblich (pag. 628 f. Z. 600 ff.), was sich bei der Durchsicht des Kassabuches in den Akten bestätigt. Die Beweismittel sprechen dafür, dass die Beschuldigte die CHF 60'000.00, die sie am 23. März 2016 bezog, nicht in der Filiale ablieferte, die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg fälschte und nachträglich den Eintrag im Kassabuch vornahm.