Somit stammt der Eintrag über die CHF 60'000.00 nicht von ihr, was ebenfalls dafür spricht, dass sie keine Geldübernahme quittiert hat. T.________ sagte zudem aus, dass es nicht sein könne, dass sie am 22. März 2016 CHF 100'000.00 und am 23. März 2016 sogleich wieder CHF 60'000.00 bezogen habe (pag. 621 Z. 219 f.). Die Beschuldigte erhielt das Kassabuch nachträglich zur Kontrolle und hatte somit die Möglichkeit, den Eintrag auf der untersten Zeile vorzunehmen. Gemäss der Aussage von T.________ waren Einträge im Kassabuch auf der untersten Zeile unüblich (pag.