Ihre Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft (vgl. oben Ziff. II.14.2.4.). Im Kassabuch wurde der angebliche Geldeingang in der Filiale zuunterst auf der fraglichen Seite eingetragen. Es handelte sich um einen anderen Schreibstift und eine andere Schrift als auf der restlichen Seite. Die übrigen Einträge auf der Seite entsprechen dem Schriftbild von T.________ (vgl. z.B. Faxbestellung pag. 266). Somit stammt der Eintrag über die CHF 60'000.00 nicht von ihr, was ebenfalls dafür spricht, dass sie keine Geldübernahme quittiert hat.