Die Kammer stützt auf diese Angaben ab. Die Beschuldigte hatte dafür keine plausible Erklärung. Immerhin kamen solche Doppelbezüge durch die Beschuldigte mehrfach vor (vgl. nachfolgend), weshalb sie den Grund hätte kennen müssen. In dieser Häufigkeit lässt sich dies nicht mit einem Fehler des Bankangestellten oder Ähnliches erklären. Es ergibt sich aus den Beweismitteln, dass der Betrag von CHF 60'000.00 von der Beschuldigten nicht an S.________ übergeben wurde. Sie hat das Geld nicht, wie von ihr behauptet, in der Filiale abgeliefert. Sie hat somit die Unterschrift von S._____