Von den übrigen Mitarbeitern der Privatklägerin hatte niemand Zugang zur Wohnung und zum Tresor der Privatklägerin. Das eine ausgebildete Buchhalterin grundlos Belegkopien aus dem Geschäft nach Hause nimmt, erscheint abwegig. Plausibel ist hingegen, dass die Beschuldigte diese Belege kopierte und nach Hause nahm, weil es sich um die Auszahlungsbelege für veruntreute Beträge handelte und sie darauf Unterschriften nachahmen musste oder zunächst noch einen Überblick über die unrechtmässigen Bezüge behalten wollte. 14.4 Zu den einzelnen Bezügen 14.4.1 Bezug vom 19. Februar 2016 von CHF 60'000.00