14.3 Wesentliche objektive Beweismittel Auf die objektiven Beweismittel insbesondere die Buchhaltungsunterlagen der Privatklägerin wird bei der Würdigung der einzelnen angeklagten Bargeldbezüge Bezug genommen werden. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass sieben Kopien von angeklagten Bargeldbezügen bei der Beschuldigten zu Hause in ihrem Tresor sichergestellt wurden (Ass. 004 pag. 820 und 839, pag. 192), ohne dass sie oder ihre Verteidigung dafür eine plausible Erklärung bereit gehabt hätten. Von den übrigen Mitarbeitern der Privatklägerin hatte niemand Zugang zur Wohnung und zum Tresor der Privatklägerin.