Anzeichen für eine absichtliche Falschbelastung bestehen keine. Dass sich die drei Frauen selbst und allenfalls mit gemeinsamem Handeln das von der Beschuldigten abgelieferte Geld angeeignet haben könnten, findet in den vorhandenen Beweismitteln keinerlei Stütze. Hätten sie dies machen und verschleiern wollen, so hätten sie zum Beispiel die Einträge im Kassabuch ordentlich und nicht nachträglich vorgenommen. Insgesamt wirken die Aussagen von U.________, T.________ und S.________ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. 14.3 Wesentliche objektive Beweismittel