670 Z. 26 f.). Die Aussagen jeder der drei Mitarbeiterinnen der Privatklägerin sind in sich stimmig und stimmen untereinander im Wesentlichen überein, ohne jedoch so gleich zu sein, dass von einer Absprache ausgegangen werden müsste. Keine der drei Frauen äusserte sich negativ über die Beschuldigte. U.________ und T.________ beschrieben sie sogar als überaus kompetent (pag. 600 Z. 148 ff., pag. 620 Z. 153 ff.). Anzeichen für eine absichtliche Falschbelastung bestehen keine.