Nach Angabe von V.________ beläuft sich der Bargeldbetrag, der während seinen Abwesenheiten abhandenkam, auf CHF 2'910'000.00. Eine absichtliche Falschbelastung der Beschuldigten durch V.________ kann ausgeschlossen werden. Seine Aussagen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und stimmen mit objektiven Beweismitteln und Aussagen von anderen Personen überein. Sie sind glaubhaft, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.