Hinzu kommt, dass V.________ regelmässig gerade dann abwesend war, wenn es zu gehäuften Bargeldbezügen durch die Beschuldigte kam (vgl. pag. 811 Z. 373). So war V.________ beispielsweise im Juli 2016 (Aussage der Beschuldigten pag. 222 f. 446 f.) und anfangs September 2016 (pag. 591 Z. 18) in den Ferien. Im Detail war er vom 13. bis am 22. Mai 2016, vom 8. bis am 14. Juli 2016, am 2. und am 5. August 2016 und vom 27. August bis am 7. September 2016 nicht am Arbeiten (vgl. Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3 Zusammenstellung «Problembezüge F.________(Bank)»). In diesen Zeiträumen sind zahlreichen Geldbezüge durch die Beschuldigte angeklagt. Nach Angabe von V.______