805 Z. 132 ff., pag. 809 Z. 295). Sie hätten im Geschäft ein sehr gutes Verhältnis gehabt (pag. 805 Z. 158 ff.). Das gute Arbeitsverhältnis bestätigte auch die Beschuldigte (pag. 222 Z. 439 f.). Bei einer absichtlichen Falschbeschuldigung wäre zu erwarten, dass V.________ die Beschuldigte grundsätzlich in ein schlechtes Licht gerückt hätte. Seine Fassungslosigkeit über das Verhalten der Beschuldigten, der er nach all den Jahren absolut vertraute, wirkt glaubhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse V.________ daran hätte, die Beschuldigte fälschlicherweise damit zu belasten, Geld der Privatklägerin veruntreut zu haben.