Die Übergabe der restlichen Belege an die Polizei, die V.________ zusammenstellte, erfolgte im Anschluss bis am 22. September 2016 (pag. 1923 f.). Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung harsch kritisiert. Dazu ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass die Privatklägerin bereits Anzeige erstattete, als die Belege noch nicht vollständig zusammengestellt waren, viel eher gegen als für eine mögliche Falschbelastung sprechen. Die Beschreibungen von V.________, wie er am 12. September 2016 festgestellt habe, dass vermutlich Geld fehle und dem nachgegangen sei und was sonst noch geschah (pag. 591 Z. 18 ff., pag. 802 f. Z. 50 ff., pag.