14.2.3 Aussagen von V.________ V.________ erschien am 13. September 2016 erstmals bei der Polizei, nachdem am selben Tag telefonisch Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet worden war (vgl. pag. 182). Wie aus der Einvernahme hervorgeht, war V.________ zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der vermuteten Veruntreuung noch nicht ganz klar (vgl. pag. 591). Er hatte anlässlich der Einvernahme bereits einige Belege dabei, gab jedoch an, dass die Zusammenstellung noch nicht definitiv bzw. vollständig sei (pag. 591 Z. 52 ff., pag. 592 Z. 67 f.). Die Übergabe der restlichen Belege an die Polizei, die V.______