1.2.) und von EUR 3’960.00 (AKS Ziff. 1.3.) zurückzahlen wollen, hätte sie dies mit dem vorhandenen Bargeld gekonnt. Sie behauptete anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Oktober 2016 jedoch, dies versäumt zu haben bzw. wegen der Untersuchungshaft nicht mehr dazugekommen zu sein (pag. 252 Z. 755 und 786). Diese Aussage widerspricht wiederum der Aussage, dass K.________ sie immer wieder vertröstet habe. Die Aussagen der Beschuldigten lassen sich nicht in Einklang bringen mit den übrigen Beweismitteln und weisen diverse Lügensignale auf. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, geht ihre Geschichte schlicht nicht auf.