214 Z. 22 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb K.________ Geld aus Israel in die Schweiz bringen sollte, um es sich dann von der Beschuldigten wieder zurückschicken oder -bringen zu lassen. Unerklärlich ist zudem, weshalb die Beschuldigte, wie sie zum Beispiel in der Textnachricht vom 27. Juli 2016 schrieb (pag. 531), erst noch das Geld «organisieren» musste, wenn es ja bereits bei ihr gewesen wäre. Über die angeblich bei ihr deponierten Gelder in riesigen Summen will sie als gewissenhafte Buchhalterin zudem nie Buch geführt haben (pag. 346 Z. Z. 218 ff.). Auch schilderte sie nie, wie sie das Geld genau aufbewahrte oder wie sie es ihm übergab.