Am 24. Juni 2016 teilte er ihr in einer Sprachnachricht mit, dass er ungefähr 1'000'000.00 (Währung unbekannt) brauche und in einer anderen Nachricht, dass er um die CHF 400'000.00 brauche (pag. 195). Darauf schrieb sie ihm, dass sie Mitte Juli das Geld haben könnten (pag. 195, pag. 378 Z. 1320 ff.). Am 27. Juli 2016 unterhielten sie sich darüber, dass K.________ EUR 49'000.00 brauche. Die Beschuldigte schrieb, sie könne Bargeld organisieren (pag. 531). Am 31. August 2016 schrieb sie ihm: «i will bring cash soon» (pag. 401). Gleichzeitig gab sie an, K.________ habe Geld aus Israel mitgenommen und bei ihr deponiert (pag. 214 Z. 22 f.).