253 Z. 838 ff.). Hier bestehen auch Widersprüche zu den zahlreichen Text- und Sprachnachrichten zwischen der Beschuldigten und K.________ (vgl. Zusammenzug pag. 195). Am 30. März 2016 forderte K.________ in einer Sprachnachricht Geld für den Geburtstag seiner Tochter sowie für die Versicherung, worauf die Beschuldigte ihm sagte, sie könne CHF 62'000.00 bringen (pag. 374 f. Z. 1159 ff.). Am 10. April 2016 sagte sie ihm in einer Sprachnachricht, sie habe CHF 92'000.00 dabei (pag. 375 Z. 1199 ff.). Am 24. Juni 2016 teilte er ihr in einer Sprachnachricht mit, dass er ungefähr 1'000'000.00 (Währung unbekannt) brauche und in einer anderen Nachricht, dass er um die CHF 400'000.00 brauche (pag.