25 Einen konkreten Verdacht, wen sie meinen könnte, oder Erklärungen, wie diese Personen die Sache dann angestellt haben könnten, vermochte sie nicht zu äussern. Selbstverständlich ist es nicht die Aufgabe der Beschuldigten, einen alternativen Sachverhalt aufzuzeigen. Doch bei dem, was für die Beschuldigte aufgrund der Anschuldigungen gegen sie auf dem Spiel steht, ist es doch sehr erstaunlich, dass sie zu ihrer Verteidigung keine konkreten Verdachtsmomente äusserte, wenn sie dafür berechtigte Anhaltspunkte gehabt hätte. Die Beschuldigte behauptete zwar wiederholt, dass K.______