250 Z. 700). Ihre Erinnerungen scheinen also jeweils dort auszusetzen, wo sie sich selbst belasten müsste. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt sehr spärlich. Ihre Antworten fielen meist kurz aus. Während sie zunächst noch Zweifel an der Authentizität der eigenen Unterschrift auf gewissen Bezugsbelegen äusserte (pag. 240 Z. 151 f., pag. 241 Z. 231 f., pag. 242 Z. 272 ff., pag. 250 Z. 683 f., pag. 251 Z. 717 f.), gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung dann zu Protokoll, dass wenn ihre Unterschrift auf dem Bezugsbeleg gewesen sei, sie das Geld abgeholt habe (pag. 2127 Z. 19 f.).