Es ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte dazu nichts weiss. Ohne ihr Zutun dürften diese Belege nicht in den Tresor in ihrer Wohnung gelangt sein. Während sie sich an diese besonderen Umstände nicht erinnern können wollte, konnte sie sich an die fehlerhafte Auszahlung der F.________(Bank) vom 2. August 2016, bei der ein Betrag von CHF 20'000.00 fehlte, was auch T.________ aussagte (pag. 625 Z. 424 ff.), problemlos im Detail erinnern (pag. 247 Z. 522 ff.). Ebenso wusste sie, dass die handgeschriebenen Belege daher stammten, dass die F.________(Bank) einen Systemabsturz hatte (pag. 250 Z. 700).