Auffälligkeiten konnte sie nicht erklären bzw. sich nicht daran erinnern. So sagte die Beschuldigte jeweils, sie könne sich nicht daran erinnern, weshalb sie wiederholt zwei Bargeldbezüge unmittelbar nacheinander gemacht habe oder äusserte unterschiedliche diffuse Vermutungen (pag. 239 Z. 145, pag. 241 Z. 219, pag. 2127 Z. 14). Zur Frage, weshalb sie Bezugsbelege von nicht ordentlich verbuchten Bargeldbezügen bei sich Hause hatte, meinte sie, sie könne nichts sagen (pag. 243 Z. 327). Es ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte dazu nichts weiss.