2030, S. 24 der Urteilsbegründung). Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte öfters die Aussagen verweigerte oder pauschal antwortete, sie habe diese Frage schon beantwortet. Realitätskriterien fehlen auch dort, wo eine Erklärung von einer qualifizierten gewissenhaft arbeitenden Buchhalterin, wie sie die Beschuldigte war, möglich sein sollte. Wenn überhaupt, stellte die Beschuldigte Mutmassungen an oder äusserte Zweifel, ohne diese zu konkretisieren. Auffälligkeiten konnte sie nicht erklären bzw. sich nicht daran erinnern.