24 die Veruntreuungen verschaffen müssen und habe dies so schnell wie möglich getan, ohne übermässig lange zu brauchen. Es sei unzutreffend, dass es bei der Privatklägerin kein Kontrollsystem gegeben habe. Bei einer langjährigen, zuverlässigen Mitarbeiterin wie der Beschuldigten, der man vertraue, falle eine Veruntreuung später auf (pag. 2138 f.).