In der offiziellen Buchhaltung der Privatklägerin sei erstellt, dass das Geld weggekommen sei. Im Unterschied zu den Aussagen der Beschuldigten hätten die Aussagen der anderen Mitarbeiter Sinn gemacht. Es habe keinen Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen gegeben. Die Verteidigung habe auch keinen Beweisantrag gestellt. V.________ habe sich zuerst ein Bild über