Hätte es die Übergaben gegeben, so wären sie auf Band. Wegen des Datenschutzgesetzes könnten die Aufnahmen nicht allzu lange aufbewahrt werden, ausserdem sei die Überwachung für Überfälle gedacht und nicht für Delikte über einen langen Zeitraum. Es habe bei den Bargeldbestellungen nicht in jedem Fall ein Fax gegeben, was die Vorinstanz gewürdigt habe. Die fehlenden Bestellungen seien nur ein Indiz von vielen. Es könne sein, dass bei der Entgegennahme des Bargeldes einmal im Jahr keine Quittung unterschrieben worden sei, aber nicht systematisch. In der offiziellen Buchhaltung der Privatklägerin sei erstellt, dass das Geld weggekommen sei.