Sämtliche alternative Sachverhaltshypothesen könnten ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte habe sich das Geld gemäss Anklagevorwurf angeeignet, ohne dazu berechtigt zu sein. Daraus folge, dass sie auf den Empfangsbelegen die Unterschriften der Arbeitskolleginnen gefälscht und im Kassabuch Einträge abgeändert bzw. ergänzt habe (pag. 2134 ff.). Der Vertreter der Privatklägerin verwies grundsätzlich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und machte nur punktuelle Vorbringen. Es gebe nur einen Raum, der für Bargeldübergaben gesichert sei. Hätte es die Übergaben gegeben, so wären sie auf Band.