Es gebe klare Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten. Nur sie habe Zugang zum Geld und nachträglich zum Kassabuch gehabt. Von einigen Bezügen seien Bezugsbelege im Tresor der Beschuldigten gefunden worden. Von ordentlich verbuchten Bezügen, seien dort hingegen keine Belege gefunden worden. Die Beschuldigte habe dies nicht erklären können. Obwohl sie es gekonnt hätte, habe sich die Beschuldigte nicht zu 100 Prozent krankschreiben lassen. Viele der Bargeldbezüge hätten in Abwesenheit von V.________ stattgefunden. Diesem sei es unerwünscht gewesen, dass die Beschuldigte nach ihrer Krankschreibung weiterhin Bargeldbezüge getätigt habe.