Das Beweisgebilde sei in casu sehr solide. Die Beschuldigte habe zugegebenermassen die 32 Bargeldbezüge getätigt. Beim Halbjahresabschluss seien Unregelmässigkeiten entdeckt worden. Es gebe zahlreiche Hinweise, dass das Geld nicht abgeliefert worden sei. Bei der grossen Menge an Ungereimtheiten handle es sich nicht um zufällige Fehler. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es genau bei diesen Bezügen ausnahmsweise eine telefonische Bestellung des Geldes gegeben haben soll. Teilweise habe es zwei Bezüge an einem Tag gegeben, obwohl alle Angestellten gesagt hätten, dass das