Die Videoaufnahmen würden nichts belegen, da die Geldübergaben nicht immer im selben Raum stattgefunden hätten und andere Kameras nicht ausgewertet worden seien. Ausserdem sei es auffällig, dass es nur für die Monate August und September 2016 Aufnahmen gebe. Es bestünden erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt (pag. 2130 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Geschichte der Beschuldigten nicht auflösen lasse. Der Schuldbeweis setze nicht voraus, dass jeder geringste Zweifel ausgeräumt werden müsse. Das Beweisgebilde sei in casu sehr solide.