Die Beschuldigte sei vorverurteilt worden und nach anderen Tätern sei nicht gesucht worden. Das Tatvorgehen bei den Überweisungen auf die Kreditkartenkonten der Beschuldigten sei ein ganz anderes gewesen, was nicht für dieselbe Täterschaft spreche. Das angeblich veruntreute Bargeld habe nicht aufgefunden werden können. Die aufgefundenen CHF 390'000.00 gehörten gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und K.________ dem Letzteren. Die Videoaufnahmen würden nichts belegen, da die Geldübergaben nicht immer im selben Raum stattgefunden hätten und andere Kameras nicht ausgewertet worden seien.