Die gefälschten Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen würden auch nicht von der Beschuldigten stammen. Für die Manipulation des Kassabuchs und die Fälschung der Unterschriften gebe es keine objektiven Beweise. Durch die verspätete Sicherstellung der Belege durch die Kantonspolizei habe die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung bestanden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass man eine direkt involvierte Person [Anm.: V.________] die Belege zusammenstellen lasse. Die Beschuldigte sei vorverurteilt worden und nach anderen Tätern sei nicht gesucht worden.