Es sei öfters vorgekommen, dass Geldablieferungen nicht quittiert worden seien. Es könne nicht einfach mangels Alternative auf den Anklagesachverhalt abgestellt werden. Die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit der Frage befasst, ob andere Personen für die Tat in Frage kämen oder ob das Geld tatsächlich weggekommen sei. Die Beschuldigte habe nie Einträge im Kassabuch gemacht, sondern dieses nur überprüft. Bei den nachträglichen Änderungen handle es sich nicht um die Schrift der Beschuldigten. Die gefälschten Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen würden auch nicht von der Beschuldigten stammen.