13. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte insbesondere vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Bargeldbezügen durchgehend abstreiten sollte, während sie die anderen Vorwürfe [Anm.: betreffend Überweisungen auf private Kreditkartenkonti] sofort zugegeben habe. Sie habe heute keinen Grund mehr K.________ schützen zu wollen. Es sei kein Lügensignal, wenn die Beschuldigte nicht wisse, wo das Geld sei. Es habe auch telefonische Geldbestellungen gegeben. Es sei öfters vorgekommen, dass Geldablieferungen nicht quittiert worden seien.