22 folge den glaubhaften Ausführungen der Angestellten der Privatklägerin, welche insbesondere mit den umfangreichen objektiven Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmen würden. Dagegen hätten sich die Aussagen der Beschuldigten und von K.________ als nicht glaubhaft erwiesen (pag. 2031 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung).