Für sie sei erstellt, dass auch die Bezüge im Juni und Juli 2016 durch die Beschuldigte getätigt und nicht abgeliefert worden seien. Auch die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und K.________, in welcher er regelmässig grosse Geldbeträge fordere und sie angebe, diese zu beschaffen, sowie die Aufbewahrung von grossen Geldbeträgen in den Hotelsafes durch K.________ resp. seinen Bruder würden ins Bild passen. Der bis zum Schluss unklare Verbleib eines Grossteils des Geldes stehe einem allfälligen Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht im Weg. Sie