Die Beschuldigte habe zudem die Möglichkeit gehabt, die Manipulationen vorzunehmen und die gefälschten Belege ins Kassabuch abzulegen. Es sei klar, dass die Manipulationen des Kassabuches und die Fälschung der Unterschriften auf den Bezugsbelegen durch die Beschuldigte getätigt worden seien. Wesentliche Beweismittel seien die Belegkopien, die bei der Beschuldigten zu Hause gefunden worden seien, sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera des Tresorraums.