12. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass nicht ersichtlich sei, wer ausser der Beschuldigten das bezogene Bargeld hätte behändigen können. Das Geld sei immer nur dann nicht in der Filiale angekommen, wenn die Beschuldigte die Bezüge getätigt habe. Die Manipulation des Kassabuches sowie die Fälschung der Unterschriften auf den Bezugsbelegen hätten der Verschleierung der bezogenen Gelder gedient. Die Beschuldigte habe zudem die Möglichkeit gehabt, die Manipulationen vorzunehmen und die gefälschten Belege ins Kassabuch abzulegen.