617 f. Z. 25 ff.). Berechtigt Geld zu bestellen seien sie selbst, U.________ und wenn sie beide nicht anwesend seien S.________ (pag. 618 Z. 53 ff.). Normalerwiese würden die Bestellungen per Fax erfolgen. Es sei aber auch zwei bis drei Mal vorgekommen, dass die Beschuldigte angerufen und gefragt habe, ob sie Geld benötigten, da sie sowieso ins Dorf gehe und sogleich auf die Bank gehen könne. Das letzte Mal habe sie dies am 12. September 2016 gefragt, was sie verneint habe (pag. 618 Z. 57 ff.). Eventuell habe die Beschuldigte sie auch eine Woche zuvor angefragt (pag. 618 Z. 64 f.).