Wobei bei Vorlage des Kassabuches solch ein Vermerk nicht festgestellt werden konnte (pag. 603 Z. 342 ff.). Es sei noch nie vorgekommen, dass sie an einem Tag zwei Bezüge getätigt hätten. In die Kassenjournale hätte sie nie etwas zwischen den Zeilen aufgeschrieben (pag. 605 Z. 407 ff.). Sie habe das entgegengenommene Geld immer unverzüglich im Kassabuch verbucht (pag. 605 Z. 426 ff.). Dass jemand telefonisch Geld bestellte, sei nicht normal. Es könne jedoch in der Hochsaison vorgekommen sein, dass die Beschuldigte telefonisch gefragt habe, ob sie Geld benötigten, da sie sowieso in Kürze zur Bank gehe (pag. 605 Z. 435 ff.).