600 Z. 151 ff.). Sie bestätigte, dass sämtliche Belege der Bargeldbezüge von ihr oder einer Mitarbeiterin unterzeichnet sein müssten (pag. 601 Z. 199 ff.). Die Unterschriften auf den Belegen Nr. 5, 14, 16, 24 und 29 würden nicht von ihr stammen (pag. 601 f. Z. 208 ff.). Die Unterschrift auf dem Beleg Nr. 19 sei ihr unbekannt (pag. 603 Z. 311 f.). Sie sei sich sicher, dass im August und September 2016 kein Bargeld für die Subkassen L4 und L9 bestellt worden sei. Im Kassabuch müsste ca. eine Woche vorher eine entsprechende Buchung vermerkt sein. Wobei bei Vorlage des Kassabuches solch ein Vermerk nicht festgestellt werden konnte (pag.