Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte bestreite, die ihr vorgeworfenen Bargeldbezüge getätigt zu haben und angebe, das Geld ordnungsgemäss abgeliefert zu haben. Sie vermute, jemand anderes habe dieses Geld zu Unrecht an sich genommen und auf Frage, ob es denkbar wäre, dass irgendjemand anders dies gemacht habe, antwortet V.________, dass die Manipulation des Kassabuches nicht irgendjemand hätte machen können. Es kämen nur die Beschuldigte, Frau 19 T.________, Frau U.________ und Frau S.________ in Frage, nicht sonst irgendjemand (pag. 808 Rz. 270 ff.).