105 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss den bisherigen Ermittlungen auch nachträgliche Eintragungen im Kassabuch gemacht worden seien und auf Frage, ob die Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, die nachträglichen Eintragungen zu machen, führte V.________ aus, dass das Kassabuch nach einem Monat zurückkomme und sie dort die Eintragungen gemacht habe. Das sehe man an der Handschrift, dass dies so gewesen sei (pag. 808 Rz. 264 ff.). Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte bestreite, die ihr vorgeworfenen Bargeldbezüge getätigt zu haben und angebe, das Geld ordnungsgemäss abgeliefert zu haben.