Er habe weitergesucht und festgestellt, dass es Bezüge gegeben habe, die nachträglich von ihr in das Kassabuch eingeschrieben worden seien. Dann habe er die Geschäftsleitung informiert. Im Auftrag der Geschäftsleitung habe er eine umfangreiche Kontrolle gemacht und festgestellt, dass der Schaden immens sei (pag. 803 f. Rz. 90 ff.). Er habe festgestellt, dass die Beschuldigte Geld auf der Bank bezogen habe, dieses aber nicht original in das Kassabuch eingetragen worden sei, sondern später. Es sei die Handschrift der Beschuldigten gewesen (pag. 804 Rz. 105 ff.).