2020 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung): Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13.09.2016 führte V.________ zum Ablauf der Geldbezüge aus, dass Reiseanbieter bei ihnen eine Provision erhalten würden, welche sich im Durchschnitt um 10% des Warenverkaufswerts bewege. Die Kunden würden meist mit der Kreditkarte bezahlen, sodass meist nicht allzu viel Geld in der Kasse sei. Von der Filiale beim Q.________ werde dazu in der Administration Bargeld bestellt. Diese Bestellung erfolge durch Frau T.________ oder Frau U.________. Von der Administration gehe jemand auf die F.________(Bank), um das Geld abzuholen.