Aussagen von K.________ Die Vorinstanz gab die Aussagen von K.________ wie folgt wieder (pag. 2019, S. 13 der Urteilsbegründung): Anlässlich einer rechtshilfeweisen Einvernahme vom 22.06.2017 (undatierte Übersetzung der Einvernahme pag. 1369 ff.; Original in Hebräisch pag. 1363 ff.) äusserte K.________ auf die Frage, wieviel Geld er der Beschuldigten überwiesen habe: Er habe kein Geld überwiesen, sie habe die Überweisung ausgeführt. Er habe keine Krankenkasse und die Behandlung in der Schweiz sei teuer.